"Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommenssteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro.
Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehenoder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden."